Grundlagen des Österreichischen Gesundheitssystems
Erstellt von: PP-15 Johanniter Österreich Ausbildung und Forschung gemeinnützige GmbH - (JOAFG), Österreich 


INFORMATIONEN ZUM TRAININGSPROGRAMM 


1.    Name des Trainingsprogramms

Grundlagen des Österreichischen Gesundheitssystems

2.    Allgemeine Beschreibung

Das österreichische Gesundheitssystem ist ein komplexes und historisch gewachsenes System. Ziel dieses Kurses ist es einen Überblick über wesentliche Bereiche des österreichischen Gesundheitssystems zu vermitteln. 

Was Sie in diesem Kurs lernen können: 
  • grundlegende Strukturen und Institutionen des Gesundheitssystems in Österreich
  • relevante rechtliche Bestimmungen 
  • Prinzipien des Gesundheitssystems
  • Gesundheitsziele Österreichs
  • Grundlagen zu E-Card und ELGA

INHALTE DES TRAININGPROGRAMMS

Lektion #1: Grundlagen und Überblick: Gesundheitssystem Österreich    
Lektion #2: Übersicht der zuständigen Institutionen im Gesundheitswesen   
Lektion #3: E-Card und ELGA    

Referenzen   

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Lektion #1: Grundlagen und Überblick: Gesundheitssystem Österreich   


Das österreichische Sozialversicherungssystem blickt auf eine lange Tradition zurück, es ist ein „gewachsenes“ System welches bereits einigen Anpassungen und Veränderungen unterzogen wurde. Das österreichische Gesundheitssystem ist Teil des österreichischen Sozialversicherungssystems. Die Wurzeln des heutigen Systems gehen auf die Jahrhundertwende des 19./20.Jahrhunderts zurück. Erste Ansätze von sozialer Absicherung reichen bis ins Mittelalter zurück, z.B. in Form der Armenführsorge (vgl. Mittermann, 2018) 

Gesetzliche Grundlage des Sozialversicherungssystems in Österreich ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Gesetz umfasst die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung (vlg. RIS - Rechtsinformationssystem, 2021). 
Die Darstellung gibt einen Überblick der Struktur der österreichischen Sozialversicherungen, nach Zusammenlegung der Krankenversicherungen (früher: Gebietskrankenkassen) im Jänner 2020:

 

Figur 1: (vgl. Österreichische Sozialversicherung, 2021; eigene Darstellung)


1.1    Die wichtigsten Eckdaten zum Gesundheitssystem in Österreich: 
  • Lebenserwartung bei Geburt in Österreich (vgl. BMASGK, 2019): 81,6 Jahre – (EU-Durchschnitt 80,9 Jahre) 
  • Lebenserwartung in gesunden Lebensjahren: 58 Jahre für Frauen und 56,7 Jahre bei Männern (EU-Durchschnitt 65,1 Jahre für Frauen und 64,2 Jahre für Männer) (eurostat, 2021).
 
Figur 2: (eurostat, 2021)
  • Ausgaben für die Gesundheitsversorgung: ca. 10,2% des BIP (EU-Durchschnitt 8,7%) (BMASGK, 2019) davon entfallen in etwa 8,9% auf Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention (vgl. Österreichische Sozialversicherung, 2019)
  • Finanzierung von Leistungen: Die Finanzierung von Gesundheits- wie auch Sozialleistungen ist komplex und setzt sich im Wesentlichen aus den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung und allgemeinen Steuereinnahmen zusammen. Insgesamt werden in etwa 75% der derzeitigen Gesundheitsausgaben aus öffentlichen Mittel finanziert. In etwa 18% der Ausgaben stammen aus Selbstzahlungen (z.B. Honorare für Wahlärzte/Wahlärztinnen), so genannte „Out-of-Pocket-Payments oder OOP. Letzterer liegt über dem EU-Durchschnitt mit 15% (vgl. BMASGK, 2019). 


 
Figur 3: (vgl. BMASGK, 2019; eigene Darstellung) 
  • Schwerpunkt der Gesundheitsversorgung liegt in der intramuralen Versorgung. Das bedeutet, der Fokus der Gesundheitsleistungen bzw. der Krankenversorgung liegt in Österreich klar im stationären Bereich. Das ist mit ein Grund für ein verhältnismäßig teures Gesundheitssystem in Österreich (vgl. BMASGK, 2019). 

1.2    Prinzipien des österreichischen Gesundheitssystems

Prinzip der Pflichtversicherung
  • Ein Versicherungsschutz besteht automatisch beispielsweise im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder durch Mitversicherung z.B. bei einem Elternteil oder in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft oder durch freiwillige Selbstversicherung. Die Beiträge sind gesetzliche Pflichtbeiträge und werden automatisch eingehoben. Eine Abweichung gibt es für Selbständige, hier kommt es zu einer Vorschreibung der Pflichtbeiträge durch die Sozialversicherung der Selbständigen, welche von der versicherten Person einzuzahlen ist (vgl. BMASGK, 2019; vgl. gesundheit.gv.at, 2021)
  • Vom Versicherungsschutz umfasst sind rund 99,9 % der in Österreich lebenden Menschen (vgl. gesundheit.gv.at, 2021). 
Prinzip der Solidarität und Selbstverwaltung
  • Solidaritätsprinzip: in Österreich gilt das Prinzip der Pflichtversicherung, das bedeutet, es gibt keine Konkurrenz zwischen den einzelnen Versicherungsträgern. Alle Versicherten haben Rechtsanspruch auf „solidarisch finanzierte Leistungen“. Die Beiträge gestalten sich in Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen und unabhängig vom individuellen Risiko der Versicherten (vgl. BMASGK, 2019). Für die Sozialversicherungsträger gilt das Prinzip der Selbstverwaltung, das bedeutet die Sozialversicherungsträger führen Verwaltungsaufgaben weisungsfrei durch. Die Grundlage dafür ist in der Bundesverfassung verankert (vgl. Österreichische Sozialversicherung, 2021). 
Prinzip der „freien Arztwahl“
  • Grundsätzlich gilt in Österreich die „freie Arztwahl“, das bedeutet, jede*r Versicherte kann ihren/seinen Gesundheitsdienst (z.B. Arzt/Ärztin, Ambulatorium, Labor) frei wählen. Einschränkungen dieser Wahlfreiheit können dennoch Strukturbedingt (Stadt-Land) bestehen (vgl. BMASGK, 2019)


Lektion #2: Übersicht der zuständigen Institutionen im Gesundheitswesen 




Figur 4: Übersicht über die Zuständigkeiten der für das Gesundheitswesen relevanten Institutionen (vgl. BMASGK, 2019; eigene Darstellung)


2.1    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist zuständig für: 
  • die grundlegende Gesundheitspolitik
  • den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
  • die Regelungen von Gesundheitsberufen 
  • die Regelungen von Apotheken- und Arzneimittelwesens
  • die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger 

Unterstützt wird das BMSGPK dabei von einer Reihe von Bundesinstitutionen, die im Folgenden kurz beschrieben werden (vgl. BMASGK, 2019). 


2.1.1    Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)

Ist eine nationale Forschungs- und Planungsinstitution im Eigentum des BMSGPK. Zu den Geschäftsbereichen der GÖG zählt das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) sowie das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) und das Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) (vgl. BMASGK, 2019). Nähere Informationen gibt es direkt auf der Webseite der GÖG unter: https://goeg.at/


2.1.2    Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) 

Die AGES ist ein gemeinsames Unternehmen des BMSGPK und des Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Zuständigkeit der AGES liegt in der Unterstützung der Bundesministerien hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Arzneimittelsicherheit, Ernährungssicherung und des Verbraucher*innenschutzes entlang der Nahrungskette. Gesetzliche Grundlage hierfür ist §8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG). Das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, kurz BASG ist ein Geschäftsfeld der AGES und für die Marktzulassung von Arzneimittel sowie die Beurteilung der Wirksamkeit zuständig (vgl. BMASGK, 2019). Nähere Informationen gibt es direkt auf der Webseite der AGES unter: https://www.ages.at/startseite/#


2.1.3    ELGA GmbH 

Die ELGA GmbH ist eine gemeinsame Institution der Bundesregierung, der Landesregierung und der Sozialversicherung und wurde 2009 ins Leben gerufen mit dem Ziel der Einführung, Implementierung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte namens „ELGA“. (vgl. BMASGK, 2019) Nähere Informationen gibt es direkt auf der ELGA-Webseite unter: https://www.elga.gv.at/ sowie im Kapitel 3-„E-Card und ELGA“ 


2.2    Die Bundesländer

Unter die Zuständigkeit der Bundesländer fallen:
  • die Ausführungsgesetze und Vollziehung im intramuralen Sektor (Spitäler)
  • die präklinische Notfallversorgung in Zusammenarbeit mit den Gemeinde 
  • wesentliche Gesetzgebung und Vollziehung im Sozialbereich inklusive Pflege und Langzeitversorgung (vgl. BMASGK, 2019)

2.3    Die Sozialversicherungen

In die Zuständigkeit der Sozialversicherungen fallen das Festlegen der Leistungen und die Finanzierung der extramuralen Versorgung: 
  • medizinische oder therapeutische Versorgung im niedergelassenen Bereich
  • Rehabilitation
  • Medikamente 

Hierzu werden regelmäßig Leistungen evaluiert und Leistungskataloge erstellt und mit praktizierenden Institutionen, ärztlichen oder therapeutischen Berufsgruppenverbände (z.B. Ärztekammer) entsprechende Verträge ausverhandelt (vgl. BMASGK, 2019). 


2.4    Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern dienen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (B-VG = Bundesverfassungsgesetz) (vlg. BMSGPK, 2021)


2.4.1    Zielsteuerungskommission

Auf Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG beruht auch die 2013 eingerichtete Bundes Zielsteuerungskommission mit dem Ziel die Koordination und Zuständigkeiten der Gesundheitsversorgung zu verbessern. Die Bundeszielsteuerungskommission erstellt Leitprinzipien und setzt Prioritäten fest (vgl. BMASGK, 2019). 


2.4.2    Österreichische Gesundheitsziele

Im Jahr 2011 startete der Prozess zur Erarbeitung von österreichweiten Gesundheitszielen welche 2012 der Öffentlichkeit präsentiert wurden. Die erarbeiteten zehn Gesundheitsziele dienen bis 2032 als übergeordneter Handlungsrahmen. Übergeordnetes Ziel ist dabei eine Erhöhung der gesunden Lebensjahre der in Österreich lebenden Menschen (vgl. BMSGPK, 2021b). 


Die 10-Gesundheitsziele lauten (BMSGPK, 2021b): 
  1. Gesundheitsförderliche Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen durch Kooperation aller Politik- und Gesellschaftsbereiche schaffen
  2. Für gesundheitliche Chancengerechtigkeit zwischen den Geschlechtern und sozioökonomischen Gruppen, unabhängig von der Herkunft, für alle Altersgruppen sorgen 
  3. Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken
  4. Die natürlichen Lebensgrundlagen wie Luft, Wasser und Boden sowie alle unsere Lebensräume auch für künftige Generationen nachhaltig gestalten und sichern
  5. Durch sozialen Zusammenhalt die Gesundheit stärken
  6. Gesundes Aufwachsen für alle Kinder und Jugendlichen bestmöglich gestalten und unterstützen
  7. Gesunde Ernährung mit qualitativ hochwertigen Lebensmittel für alle zugänglich machen
  8. Gesunde und sichere Bewegung im Alltag durch die entsprechende Gestaltung der Lebenswelten fördern
  9. Psychosoziale Gesundheit bei allen Bevölkerungsgruppen fördern
  10. Qualitativ hochstehende und effiziente Gesundheitsversorgung für alle nachhaltig sicherstellen

Die Erarbeitung von Gesundheitszielen wird Staaten von der WHO (World Health Organisation) empfohlen. Die Definition der österreichischen Gesundheitsziele erfolgte unter Einbindung aller relevanten politischen und gesellschaftlichen Bereiche wie Bund, Länder, Sozialversicherung, Sozialpartner, gesundheitsrelevanten Berufsgruppen, Expert*innen aus dem Gesundheitswesen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen etc. (vgl. BMSGPK, 2021b)


Lektion #3: E-Card und ELGA


Die E-Card und ELGA sind zentrale Bausteine betreffend Zugang zum Gesundheitssystem sowie der Transparenz der in Anspruch genommenen Gesundheitsdienstleistungen und Verwaltung von wichtigen Schriftstücken wie Entlassungsbriefen aus dem Krankenhaus, Laborbefunde oder Befunde von bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgen). 

3.1    Die E-Card 

Die E-Card ist der „persönliche Schlüssel“ für den Zugang zum Gesundheitsbereich in Österreich und innerhalb der EU bzw. in allen Ländern mit denen entsprechende Abkommen mit Österreich bestehen. Die E-Card enthält den Namen der versicherten Person, die persönlichen Sozialversicherungsnummer und seit kurzem ein Foto als zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Auf der Rückseite findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), mit dieser ist ein Zugang zur Gesundheitsversorgung im EU-Ausland bzw. mit all jenen Staaten mit denen Österreich ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, möglich (vgl. Österreichische Sozialversicherung, o. J.). 


3.1.1    Gültigkeit der E-Card

Für das Inland ist die Gültigkeit der E-Card unbegrenzt. Ein Tausch der Karte wird nur erforderlich, wenn sich entscheidende Daten, wie der Name ändern oder die Karte beschädigt ist. Anders für die EKVK, ist hier das Ablaufdatum erreicht bei bestehenden Versicherungsschutz, wird eine neue E-Card automatisch zugestellt (vgl. Österreichische Sozialversicherung, o. J.). 


3.2    ELGA – die elektronische Gesundheitsakte

Seit Begründung der ELGA GmbH im Jahr 2009 wird die elektronische Gesundheitsakte in Österreich kontinuierlich ausgebaut und erweitert. Die E-Card erfüllt ist die Voraussetzung für einen sicheren Zugang zu den persönlichen Gesundheitsdaten. Berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) können für die Dauer der Behandlung bzw. innerhalb eines festgelegten Zeitraum Daten aus dem ELGA Portal einsehen und neue Befunde, Entlassungsbriefe etc. freigegen (vgl. ELGA GmbH, 2021).


3.2.1    Wer ist ein Gesundheitsdiensteanbeiter (GDA)

Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne von ELGA sind gesetzlich genau festgelegt und umfassen derzeit folgende Berufsgruppen: 
  • Ärzte/Ärztinnen
  • Zahnärzte/Zahnärztinnen 
  • Apotheken
  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen

Keinen Zugang zu ELGA haben z.B. Ärzte und Ärztinnen die für Versicherungen tätig werden sowie Amtsärzte und Amtsärztinnen. Die Gesetzliche Grundlage dazu bildet das Gesundheitstelematikgesetz aus dem Jahr 2012 (vgl. RIS - Rechtsinformationssystem, 2021a).


3.2.2    Aktuell verfügbare Funktionen von ELGA: 
  • Spitals- Entlassungsbriefe
  • Labor- und Radiologiebefunde
  • E-Medikation
  • E-Impfpass

Um sich in sein persönliches ELGA-Portal einloggen zu können ist eine „Handysignatur“ oder „Bürgerkarte“ erforderlich. In der Plattform können alle Einträge und Befunde eingesehen werden. Zudem ist ersichtlich welcher Gesundheitsdiensteanbieter aktuell Einsicht auf die persönlichen Daten hat. Für alle Versicherten besteht die Möglichkeit der Selbstverwaltung der eigenen Gesundheitsdaten (vgl. ELGA GmbH, 2021). 


Referenzen   
  • BMASGK, B. für A., Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. (2019). Das österreichische Gesundheitssystem Zahlen-Daten-Fakten.
  • BMSGPK, B. für S., Gesundheit, Pflege und Konsumententschutz. (2021a). Rechtsgrundlagen der Zielsteuerung-Gesundheit ab 2017. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssystem/Gesundheitsreform-(Zielsteuerung-Gesundheit)/Rechtsgrundlagen-der-Zielsteuerung-Gesundheit-ab-2017.html
  • BMSGPK, B. für S., Gesundheit, Pflege und Konsumententschutz. (2021b). Gesundheitsziele. Gesundheitsziele Österreich. https://gesundheitsziele-oesterreich.at/gesundheitsziele/
  • ELGA GmbH. (2021). ELGA. ELGA - Meine elektronische Gesundheitsakte. https://www.elga.gv.at/elga-gmbh/unternehmen-und-geschaeftsfuehrung/
  • eurostat, S. E. (2021). Healthy life years statistics. https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Healthy_life_years_statistics
  • gesundheit.gv.at. (2021). Gesundheitssystem—Krankenversorgung. Gesundheitsportal. https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/gesundheitswesen/gesundheitssystem
  • Mittermann, B. (2018, November 22). Geschichte der Sozialversicherung—Wie alles begann. Arbeit&Wirtschaft. https://www.arbeit-wirtschaft.at/geschichte-der-sozialversicherungen/
  • Österreichische Sozialversicherung. (2019). Die Ausgaben für Gesundheitsförderung und Prävention steigen – Kurzfassung. SV. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845217&portal=svportal
  • Österreichische Sozialversicherung. (2021). Auf Zukunftskurs—Sozialversicherung neu. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.853016&portal=svportal
  • Österreichische Sozialversicherung. (2021). Die e-card—Alle Infos im Überblick. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.844034&portal=svportal
  • Österreichische Sozialversicherung. (2021). Selbstverwaltung. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845568
  • RIS - Rechtsinformationssystem. (2021a). RIS - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz—Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 10.11.2021. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147
  • RIS - Rechtsinformationssystem. (2021b). RIS - Gesundheitstelematikgesetz 2012—Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 25.08.2021. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008120


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